Allgemeine Informationen

 

Im August 2015 hat der Deutsche Bundestag das 2. Pflegestärkungsgesetz verabschiedet; dieses trat am 01.01.2016 in Kraft. Wirksam wurde das Gesetz am 01.01.2017, wobei die Umstellung wohl weit in das Jahr 2017 hineinreichen wird.

 

Die wohl wichtigste Änderung in der Neuauflage des Pflegestärkungsgesetzes: Aus den bisher bekannten Pflegestufen 0 bis 3 werden die Pflegegrade 1 bis 5.

 

Wer bereits einer Pflegestufe zugeteilt war und somit Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht, muss wegen der Neuauflage des Pflegestärkungsgesetzes kein neues Gutachten über den Pflegebedarf erstellen lassen; die Einstufung in einen Pflegegrad wird direkt vorgenommen.

 

Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden nach dem 2. Pflegestärkungsgesetz automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad. So wird beispielsweise aus Pflegestufe 1 Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3.

 

Dabei gilt: Alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, erhalten diese auch weiterhin mindestens in gleichem Umfang, die allermeisten erhalten sogar deutlich mehr.

 

Die Gesamtbewertung, in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingeteilt wird, errechnet sich aus sechs verschiedenen Teilbewertungen, welche unterschiedlich gewichtet werden:

 

  • Mobilität
    (z.B. Bewegung innerhalb des Wohnbereiches, Wechseln der Sitzposition, selbstständige Lagerung im Bett, Treppensteigen)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    (z.B. Beteiligung an Gesprächen, Erkennen von Gefahrenlagen, räumliche und zeitliche Orientierung, anfallende alltägliche Aufgaben erkennen, koordinieren und ausführen, Entscheidungen treffen, eigene Bedürfnisse mitteilen)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    (z.B. depressive Phasen, motorische Unruhe, Ängste, verbale Aggression, selbstschädigendes Verhalten, Antriebslosigkeit)
  • Selbstversorgung
    (z.B. Körperpflege, An- und Auskleiden, Ernährung, Kontrolle der Ausscheidungen und eigenständiger Umgang damit (z.B. Leeren des Katheters), Zahnpflege)
  • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    (z.B. eigenverantwortliche Medikamenteneinnahme, Spritzen setzen (z.B. Insulin), Wundversorgung, Teilnahme an Therapien (z.B. Krankengymnastik, Logopädie), Arztbesuche)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    (z.B. Planung des Alltages, soziale Kontakte pflegen, Beschäftigung, Ruhen und Schlafen)

 

Wenn man aber genau hinschaut, gibt es neben den sechs beschriebenen Modulen noch zwei weitere Bereiche: Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung. Diese beiden Module werden jedoch nicht für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen, sondern sollen vor allem Pflegekräften eine individuellere Pflegeplanung ermöglichen.

 

Ziel des 2. Pflegestärkungsgesetzes und der damit verbundenen Einführung der Pflegegrade ist es, den tatsächlichen Pflegebedarf bzw. den Grad der Selbstständigkeit konkreter bemessen zu können. Dabei spielt es keine Rolle ob der Pflegebedarf auf körperliche oder geistige Einschränkungen zurückzuführen ist.

 

Informationen zur Verhinderungspflege und zu Pflegegraden ab 2017

39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Der jährliche Leistungsumfang für die Verhinderungspflege (auch: Ersatzpflege) wird von zuletzt 1.550 EUR auf nun 1.612 EUR angehoben. Der Zeitumfang wird von bislang 28 Kalendertagen auf künftig 42 Kalendertage erweitert. Die Kosten sind nachzuweisen. Völlig neu ist, dass der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege unter Anrechnung auf den für die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 806 EUR (50 % der Kurzzeitpflege) auf insgesamt 2.418 EUR erhöht werden kann. Diese Möglichkeit besteht, soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können also künftig miteinander kombiniert werden, da eine ähnliche Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird.

(Quelle: KV-media.de)

Leistungssätze für das monatliche Pflegegeld ab Januar 2017

  • Pflegegrad 2: 316 Euro
  • Pflegegrad 3: 545 Euro
  • Pflegegrad 4: 728 Euro
  • Pflegegrad 5: 901 Euro